GPSR: Neue Pflichten für Inhaber von Onlineshops
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Die neue GPSR ab Dezember 2024 für Inhaber von Onlineshops

Die neue GPSR ab Dezember 2024 für Inhaber von Onlineshops

Die neue GPSR ab Dezember 2024 für Inhaber von Onlineshops

Ab Dezember 2024 tritt die neue General Product Safety Regulation − kurz GPSR − Produktsicherheit 2023/988 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Richtlinie zur Produktsicherheit 2001/95/EG. Ziel der neuen EU-Verordnung für Produktsicherheit ist die Stärkung des Binnenmarkts für sichere Produkte und des Verbraucherschutzes innerhalb der EU. Aktuelle technische Entwicklungen werden darin berücksichtigt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen an Digitalisierung, Vernetzung und neue Technologien angepasst.

Die neue EU-Verordnung für sichere Produkte gilt für B2C & B2B. Sie schließt folgende Produktbereiche aus, da es für diese bereits umfassende Vorschriften gibt: Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten und Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

Unser Partner die IT-Recht Kanzlei macht im Auftrag die Internetauftritte und Onlineshops von Unternehmen rechtssicher und erklärt im Detail: „Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die GPSR ausdrücklich nicht für Produkte gilt, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden. Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind etwa größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.“

Neue Pflichten, Nachweise & Sicherheitsbewertungen für Onlineshops

Onlineshops sollen ab dem 13. Dezember 2024 in jedem einzelnen online angebotenen Produkt laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) folgende Informationen zur Produktsicherheit gut sichtbar und direkt angeben:

  • Angaben zum Hersteller wie Name, eingetragener Handelsnamen beziehungsweise eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse
  • Angaben zum Hersteller/verantwortliche Person außerhalb der EU: Name, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website)
  • Leicht erkennbare und lesbare Identifikationskennzeichnung: Produktabbildung und -art sowie sonstige Produktidentifikatoren im Onlineangebot, auf der Verpackung oder auf der Packungsbeilage.
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer vom Mitgliedstaat festgelegten und leicht verständlichen Sprache.

Unser Partner die IT-Recht Kanzlei spezifiziert für Warnhinweise: „Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.(…) Wird das Produkt in mehreren oder sogar in allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt, d.h. verkauft und geliefert, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden.“ Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

Ob bereits im Onlineshop eingepflegte Artikel hinsichtlich der GPSR aktualisiert werden müssen, dazu schreibt die IT-Recht Kanzlei: „Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen.“

Es werden erweiterte Pflichten für Online-Marktplätze eingeführt. Plattformen wie Amazon, Kaufland oder eBay müssen laut der IHK sicherstellen:

  • Produkte anderer Hersteller müssen den neuen Anforderungen zur Produktsicherheit genügen.
  • interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit werden etabliert.
  • Online-Marktplätze benötigen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den national zuständigen Marktüberwachungsbehörden kommunizieren können.
  • Registrierung im europäischen Safety-Gate-Portal samt relevanter Kontaktdaten.
  • Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde binnen 2 Arbeitstagen nachzukommen, wenn es um Inhalte geht, die von ihren Online-Schnittstellen entfernt werden sollen, den Zugang zu sperren oder eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen.
  • Meldungen des Safety-Gate-Portals für freiwillige Maßnahmen berücksichtigen.
  • Meldungen zur Produktsicherheit unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung bearbeiten
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmen und mit den Herstellern, um Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos zu unterstützen.
  • Rechtzeitige und angemessene Information an die Verbraucher sicherstellen (direkte Benachrichtigung aller betroffenen Kunden, Veröffentlichung von Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen).
  • Unverzügliche Meldung gefährlicher Produkte an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway Portal sowie Angaben über Online-Schnittstellen und Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, die Zahl der noch auf dem Markt befindlichen Produkte und über bereits getroffene oder geplante Korrekturmaßnahmen.

Rückverfolgbarkeit der Produkte durch Dokumentation & transparente Lieferketten

Eine der wichtigsten Änderungen liegt in der Rückverfolgbarkeit von Produkten. Die gesamte Lieferkette muss lückenlos dokumentiert werden. Die IT-Recht Kanzlei dazu: „Letztlich sind sämtliche Glieder der Lieferkette betroffen, vom Hersteller über den Einführer bis hin zum letzten Händler und sonstigen Personen, die in der Lieferkette Verantwortung für die Sicherheit des Produktes tragen sollen.“

Hersteller haften für die Sicherheit der Produkte. Importeure müssen sicher stellen, dass ihre Produkte den EU-Vorschriften entsprechen. Händler sind für die Rückverfolgbarkeit und Produktsicherheit ebenfalls in der Pflicht. Online-Marktplätze müssen die Sicherheit der Produkte von Drittanbietern kontrollieren.

Unternehmen sollen ihre Produkte umfassender auf ihre Risiken hin bewerten. Immer stärker vernetzte Produkte benötigen stärkere Maßnahmen für optimale Cybersicherheit.

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Prüfung der Produkte samt geltender Sicherheitsanforderungen zuständig.

Optimale Vorbereitung auf die GPSR

Um den hohen Anforderungen der GPSR gerecht zu werden, sollten sich Hersteller, Händler und Importeure rechtzeitig vorbereiten.

  • Die Produktsicherheit muss kontrolliert und optimiert werden hinsichtlich der neuen Sicherheitsanforderungen. Pflichtangaben für jedes Produkt im Online-Verkauf sind zu recherchieren, zusammen zu stellen und für verschiedene Produkte abrufbar zu halten.
  • Technische Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben abklären und planen.
  • Die Rückverfolgbarkeit der Produkte ist zu dokumentieren und in internen Verfahren zu gewährleisten.
  • Schulung des zuständigen Personals hinsichtlich neuer Verordnung zur Produktsicherheit.
  • Gute Kooperation und Abstimmung über sichere Produkte und Einhaltung der GPSR-Verordnung zwischen Online-Marktplatz, Hersteller und / oder Importeur.

Ob Sie sich als Hersteller, Händler oder Importeur innerhalb des GPSR positionieren, sollten Sie rechtlich abklären lassen. Wir empfehlen Ihnen die IT-Kanzlei für Rechtssicherheit!

Und für die optimale optische und technische Umsetzung der GPSR in Ihrem Onlineshop, wenden Sie sich gerne an uns. Wir unterstützen Sie gerne!